Förderungen für Solar- und Photovoltaikanlagen

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Richtlinien

des Gemeinderates der Gemeinde Gießhübl

über die

Förderung der Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen

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Die Gemeide Gießhübl hat in seiner Sitzung vom 12.Dezember 2011 gemäß § 35 Z.1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 folgende Richtlinie über die Förderung von Alternativenergien erlassen, womit die bislang geltenden Richtlinien außer Kraft treten.

 

1. Gegenstand der Förderung

 

 

 



Die Gemeinde Gießhübl fördert die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnen-energie. Gefördert werden Kollektoranlagen zur Warmwasseraufbereitung und Zusatzheizung für Eigenheime und Wohnbauten (ausgenommen Geschäftsflächen in Wohnhäusern). Die Solaranlage darf ausschließlich für die Erwärmung der Brauchwässer im Haushalt (Waschwasser, Raumheizung) verwendet werden. Die Beheizung von Schwimmbädern wird nicht gefördert. Eine Mitverwendung einer geförderten Solaranlage für die Beheizung eines Schwimmbades ist unzulässig.

 

Gefördert werden ebenso photovoltaische Anlagen zur Gewinnung von Strom.

 

 

 



Der Zuschuss kann pro Förderungswerber und pro Haushalt nur einmal gewährt werden. Bei Errichtung einer gemischten Form zur Nutzung von alternativer Energie, also Solar- als auch Photovoltaikanlage, wird nur jene Anlage, die höher subventioniert wird, gefördert. 

 

 

 



Bereits geförderte Anlagen können am selben Standort erst wieder nach einem Ablauf von 10 Jahren neuerlich gefördert werden. Reparaturarbeiten an bestehenden Anlagen werden nicht gefördert.

 

2. Rechtliche Natur der Förderung

 

 

 



Bei der Förderung handelt es sich um einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss, der als freiwillige Leistung der Gemeinde gewährt wird, sofern die in den Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger Rechtsanspruch auf Gewährung einer solchen. Die Förderung erfolgt nur nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel.

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3. Förderungsvoraussetzungen

 

 

 



Zuschüsse können nur zuerkannt werden, wenn …

  1.  die zu fördernde thermische Solaranlage auf einem in Gießhübl gelegenen Bauobjekt errichtet wird, welches entsprechend der NÖ Bauordnung errichtet wurde,
  2. die zu fördernde Photovoltaikanlage auf einem in Gießhübl gelegenen Grundstück errichtet wird, 

     

     
  3.  die Anlage in der Orientierung der Kollektoren/der Module den örtlichen Voraussetzungen zur optimalen Nutzung der Sonnenenergie angepasst ist (Es kann kein Zuschuss gewährt werden, wenn sich der Aufstellungsort aufgrund der Besonnungs- verhältnisse nicht eignet.),
  4.  die Anlage den derzeit geltenden Normen entspricht, wobei der Antragstellung ein Abnahmeprotokoll eines befugten Installationsbetriebes beizulegen ist,
  5.  alle zivilrechtlichen Erfordernisse, insbesondere die erforderlichen Zustimmungs- erklärungen, sowie die behördlichen Bewilligungen für die Errichtung der Anlage vom Förderungswerber eingeholt wurden,
  6.  die Solaranlage bei alleiniger Verwendung zur Warmwasseraufbereitung eine Kollektorfläche von mindestens 4 m² sowie bei zusätzlicher Verwendung für die Raumheizung eine Kollektorfläche von mindestens 15 m² (Flach-„tandard"-Kollektoren) bzw. 12 m² (Vakuumkollektoren) aufweist und der Warmwasser-speicher ein Fassungsvolumen von mindestens 300 l besitzt,
  7.  durch die Anlage das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Kollektoren (Solaranlage) können entweder in freier Aufstellung oder als Dachein- bzw. -aufbau montiert werden. Sie sollen so angeordnet werden, dass von den äußeren Umrissen des Objektes mindestens 1,50 m eingerückt und eine maximale Höhe der Anlage von 1,00 m eingehalten wird. Die Module (Photovoltaikanlage) können entweder als Freiflächenanlage oder auf einem Bauobjekt montiert werden, welches der NÖ Bauordnung entsprechend errichtet wurde, 

     

     
  8.  sich der Förderungswerber verpflichtet, für eine Kontrolle den Zugang zur Anlage zu gewähren und für den Fall der Nichteinhaltung der Förderungsvoraus-setzungen den bewilligten Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

4. Förderungswerber

 

 

 



Als Förderungswerber gelten Eigentümer, Miteigentümer, Hauptmieter oder Pächter an Liegenschaften oder Wohnungen mit einem Hauptwohnsitz in Gießhübl. Ist der Errichter nicht Eigentümer des Objektes, an welchen die zu fördernde Anlage angebracht oder angeschlossen ist, so ist die Zustimmung des/der Hauseigen- tümer(s) erforderlich.

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5. Höhe des Förderungsbetrages

 

 

 



Folgende Förderungsbeträge können aufgrund dieser Richtlinie gewährt werden:

 

Solaranlagen:

 

  1.  Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung:

 



Sockelbetrag von €300,- plus €50,-/m² Kollektorfläche

  1.  Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung und Zusatzheizung

     

     

Sockelbetrag von €500,- plus €50,-/m² Kollektorfläche

  1.  Maximale Förderungshöhe:

Für Einfamilienhäuser und Reihenhäuser €800,-. Für Wohnobjekte mit mehreren Wohneinheiten erhöht sich die maximale Förderungshöhe von €800,- für jede weitere Wohnung um €250,-, jedoch auf maximal €3.000,-

 

Photovoltaikanlagen:

 

Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 10% der anerkannten Errichtungs- bzw. Investitionskosten der Anlage bis max. EUR 800,-.

 

6. Anträge:

 

 

 



Anträge auf Gewährung einer Förderung sind mittels eines bei der Bauabteilung der Gemeinde Gießhübl erhältlichen Formblattes frühestens nach eingebrachter Bauanzeige schriftlich einzureichen.

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen anzuschließen:

  1.  Alle zivilrechtlichen Erfordernisse, insbesondere die erforderlichen Zustimmungs- erklärungen, sowie die behördlichen Bewilligungen für die Errichtung der Anlage;
  2.  Bestätigung über die Art und den Zweck der Anlage, deren fachgerechte Ausführung (Abnahmeprotokoll) und die den örtlichen Gegebenheiten entspre-chende richtige Orientierung der Kollektoren/Module. Diese Bestätigung muss durch einen aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung von Warmwasser- und Heizungsanlagen befugten Installateur erfolgen
  3.  Foto der Anlage und Kopien der saldierten Rechnungen
  4.  Eine Verpflichtungserklärung, dass der Zugang zur Anlage für eine Kontrolle gewährt wird.

 

7. Widerruf und Rückzahlung der Förderung

 

 

 



Eine nach diesen Richtlinien gewährte Förderung ist vom Bürgermeister/Bürger-meisterin schriftlich zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Förderungs-vorausstzungen nicht eingehalten wurden oder der Förderungswerber zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben gemacht hat. Allfällige bereits ausbezahlte Förderungsmittel sind dann zurückzuzahlen.

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8. Bewilligung der Förderung

 

Die vollständigen und von der Bauabteilung sachlich geprüften Antragsangaben sind dem Gemeindevorstand zur Beschlussfassung vorzulegen, welcher seitens des Gemeinderates ausdrücklich dazu ermächtigt wird.

 

 

 



Über die insgesamt im jeweiligen Haushaltsjahr bewilligten Förderungsanträge, den Gesamtstand der ausbezahlten Förderungszuschüsse sowie über allenfalls abge-lehnte Anträge ist ein Verzeichnis für die Gemeinderäte der Gemeinde Gießhübl zur Einsichtnahme zu erstellen.

Über die Bewilligung oder die Ablehnung des Förderungsansuchens erhält der Förderungswerber eine schriftliche Verständigung, die im Falle einer Ablehnung die dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat. Im Anschluss an die Bewilligung des Förderungsantrages durch den Gemeindevorstand erfolgt die Auszahlung des bewilligten Zuschusses.

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    • 9. Inkrafttreten und Gültigkeit
     


     

    Die vorliegende Richtlinie tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Sie gilt für alle Ansuchen, die ab diesem Datum bei der Gemeinde Gießhübl für Errichtungs- bzw. Investitionsmaßnahmen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen eingebracht wurden, welche nach dem 31.12.2011 durchgeführt wurden. (Schlussrechnungsdatum ausschlaggebend).

     

     

     


     

 

Für den Gemeinderat: Michaela Vogl

Zuständig

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