Amtssignatur

Was ist die Amtssignatur?

Die Amtssignatur ist die Signatur (=Unterschrift) einer Behörde. Sie dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokument von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, also beispielsweise einer Gemeinde. Sie darf ausschließlich von Behörden bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß § 20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

Wie sieht eine Amtssignatur aus?

Der Gesetzgeber normiert in § 19 E-Government-Gesetz drei verpflichtende Merkmale für die Amtssignatur:

*       Bildmarke (gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG)

*       Hinweis im Dokument „Dieses Dokument wurde amtssigniert“ (gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG)

*       Prüfinformation der elektronischen Signatur (gemäß § 20 E-GovG)

Für das Aussehen der Amtssignatur gibt es keine verbindliche Regelungen. Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen und zur besseren Erkennbarkeit wird in der Visualisierung ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild der Amtssignatur empfohlen.

 

So sieht die Bildmarke der Gemeinde aus: Amtssignatur

 

Die grafische Gestaltung der Bildmarke obliegt der jeweiligen Behörde. Aus Bürgersicht ist es aber empfehlenswert, dass sich Behörden beim Erstellen der Bildmarke an einem einheitlichen Design orientieren. Die Gemeinde Gießhübl verwendet deshalb folgende Darstellung als Bildmarke für die Amtssignatur.

§ 19 Abs. 3 E-GovG normiert, dass die Behörden ihre Bildmarke im Internet gesichert zu veröffentlichen haben