
Die Räumung muss gemäß § 93 StVO 1960 zwischen 6 und 22 Uhr innerhalb von drei Metern Radius ab der Grundstücksgrenze erfolgen. Bei Schneefall ist der Gehweg frei zu schaufeln, bei Glätte ist zu streuen.
Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, ist ein 1 Meter breiter Streifen zu räumen. Als Streumittel dienen Split, Sand oder Salz. Es wird empfohlen auf Salz als äußerstes Mittel zurückzugreifen, da dies einen erheblichen Umwelteinfluss hat.
Ob Sie persönlich oder durch ein beauftragtes Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen, bleibt Ihnen überlassen.mehr...