Förderung Musikschulbesuch

 

MUSIKSCHÜLER(INNEN) FÖRDERUNG

GEMEINDE GIESSHÜBL

 

A. Förderungsvoraussetzungen

 (1)       Die Musikschulförderung wird nicht als Subvention an die Musikschulen sondern als Personenförderung an die MusikschülerInnen bezahlt.

Gefördert  werden ausschließlich MusikschülerInnen, für welche Familienbeihilfe bezogen wird und die ihren Hauptwohnsitz in Gießhübl haben.

 (2)       SchülerInnen, die eine auswärtige Landesmusikschule besuchen, weil ihr Instrument in der Musikschule Gießhübl nicht angeboten werden kann, bekommen dieselbe Förderungsquote wie SchülerInnen der Musikschule Gießhübl.

 (3)       Die Förderung ist prinzipiell auf das Erlernen eines Hauptfachs in der Musikschule Gießhübl bzw. einer Landesmusikschule beschränkt.

 (4)       Unter besonderen Umständen (herausragende musikalische Begabung, soziale Situation) ist ein Ansuchen um die Förderung weiterer Fächer möglich.

 (5)        Aktive Mitglieder der Musikkapelle Gießhübl  bekommen an der Musikschule Gießhübl einkommens- und altersunabhängig 40% der Musikschulkosten gefördert. Falls das Fach an der Musikschule Gießhübl nicht angeboten wird, ist eine Ausnahmeregelung zulässig.


 B. Antrag und Auszahlung

(1)       Einreichung des Förderungsansuchens bis spätestens Ende des Schuljahres (letzter Schultag), für das die Förderung beantragt wird.  Dabei sind die Einzahlungsbelege und allenfalls der Nachweis des Familieneinkommens beizulegen.

 (2)       Verspätet eingereichte Ansuchen können nicht berücksichtigt  werden.

 (3)       Die Auszahlung der Förderungen erfolgt  für alle Ansuchen nach Ende der Einreichfrist bzw. nach Semesterende (z.B. Austritt).

 C. Förderungshöhe

 (1)       Grundlage bildete das sog. „Gewichtete Pro-Kopf-Einkommen“ (in Folge G-PKE) entsprechend der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Herabsetzung des Kostenbeitrages der Eltern LGBL. 5060.

 (2)       Das monatliche Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder ein-schließlich Alimente, Arbeitslosengeld, Notstands- und Sondernotstandshilfe, Sozialhilfe sowie sonstiger Einkommen eines Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin wird zum Familiennettoeinkommen addiert, und durch den sog. Gewichtungsfaktor der einzelnen Familienmitglieder dividiert.

 

Familienmitglied

Faktor

Familienmitglied

Faktor

Alleinerzieher

1,4

Kinder bis 10 Jahre

0,4

1. Erwachsener

1,0

Kinder 11-14 Jahre

0,6

2. Erwachsener

0,8

Kinder über 15 Jahre

0,8

 

(3)       Voraussetzung für eine korrekte Zuteilung der Förderung ist die Bereitschaft von Seiten des Förderungswerbers (bzw. seiner Eltern oder der Obsorge-
 berechtigten), die Familienzusammensetzung und die Familieneinkommens-
 verhältnisse zu deklarieren, um die G-PKE errechnen zu können. Sollte die
 Offenlegung nicht erfolgen, kommt die 30%ige Förderungsquote zur Anwendung.

 

G-PKE

Rückerstattung

 

 

 

 

Musikkapelle Gießhübl

 

 

40,00%

 

€ ≤ 900,--

50,00%

€ > 950,--

47,50%

€ >1000,--

45,00%

€ >1050,--

42,50%

€ >1100,--

40,00%

€ >1150,--

37,50%

€ >1200,--

35,00%

€ >1250,--

32,50%

€ >1300,--

30,00%

 

 

 

Zuständig

Formulare