Gemeinde Gießhübl
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Richtlinien
des Gemeinderates der Gemeinde Gießhübl
über die
Förderung der Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen
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Die Gemeide Gießhübl hat in seiner Sitzung vom 12.Dezember 2011 gemäß § 35 Z.1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 folgende Richtlinie über die Förderung von Alternativenergien erlassen, womit die bislang geltenden Richtlinien außer Kraft treten.
1. Gegenstand der Förderung
Die Gemeinde Gießhübl fördert die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnen-energie. Gefördert werden Kollektoranlagen zur Warmwasseraufbereitung und Zusatzheizung für Eigenheime und Wohnbauten (ausgenommen Geschäftsflächen in Wohnhäusern). Die Solaranlage darf ausschließlich für die Erwärmung der Brauchwässer im Haushalt (Waschwasser, Raumheizung) verwendet werden. Die Beheizung von Schwimmbädern wird nicht gefördert. Eine Mitverwendung einer geförderten Solaranlage für die Beheizung eines Schwimmbades ist unzulässig.
Gefördert werden ebenso photovoltaische Anlagen zur Gewinnung von Strom.
Der Zuschuss kann pro Förderungswerber und pro Haushalt nur einmal gewährt werden. Bei Errichtung einer gemischten Form zur Nutzung von alternativer Energie, also Solar- als auch Photovoltaikanlage, wird nur jene Anlage, die höher subventioniert wird, gefördert.
Bereits geförderte Anlagen können am selben Standort erst wieder nach einem Ablauf von 10 Jahren neuerlich gefördert werden. Reparaturarbeiten an bestehenden Anlagen werden nicht gefördert.
2. Rechtliche Natur der Förderung
Bei der Förderung handelt es sich um einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss, der als freiwillige Leistung der Gemeinde gewährt wird, sofern die in den Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger Rechtsanspruch auf Gewährung einer solchen. Die Förderung erfolgt nur nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel.
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3. Förderungsvoraussetzungen
Zuschüsse können nur zuerkannt werden, wenn …
4. Förderungswerber
Als Förderungswerber gelten Eigentümer, Miteigentümer, Hauptmieter oder Pächter an Liegenschaften oder Wohnungen mit einem Hauptwohnsitz in Gießhübl. Ist der Errichter nicht Eigentümer des Objektes, an welchen die zu fördernde Anlage angebracht oder angeschlossen ist, so ist die Zustimmung des/der Hauseigen- tümer(s) erforderlich.
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5. Höhe des Förderungsbetrages
Folgende Förderungsbeträge können aufgrund dieser Richtlinie gewährt werden:
Solaranlagen:
Sockelbetrag von €300,- plus €50,-/m² Kollektorfläche
Sockelbetrag von €500,- plus €50,-/m² Kollektorfläche
Für Einfamilienhäuser und Reihenhäuser €800,-. Für Wohnobjekte mit mehreren Wohneinheiten erhöht sich die maximale Förderungshöhe von €800,- für jede weitere Wohnung um €250,-, jedoch auf maximal €3.000,-
Photovoltaikanlagen:
Einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 10% der anerkannten Errichtungs- bzw. Investitionskosten der Anlage bis max. EUR 800,-.
6. Anträge:
Anträge auf Gewährung einer Förderung sind mittels eines bei der Bauabteilung der Gemeinde Gießhübl erhältlichen Formblattes frühestens nach eingebrachter Bauanzeige schriftlich einzureichen.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen anzuschließen:
7. Widerruf und Rückzahlung der Förderung
Eine nach diesen Richtlinien gewährte Förderung ist vom Bürgermeister/Bürger-meisterin schriftlich zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Förderungs-vorausstzungen nicht eingehalten wurden oder der Förderungswerber zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben gemacht hat. Allfällige bereits ausbezahlte Förderungsmittel sind dann zurückzuzahlen.
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8. Bewilligung der Förderung
Die vollständigen und von der Bauabteilung sachlich geprüften Antragsangaben sind dem Gemeindevorstand zur Beschlussfassung vorzulegen, welcher seitens des Gemeinderates ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
Über die insgesamt im jeweiligen Haushaltsjahr bewilligten Förderungsanträge, den Gesamtstand der ausbezahlten Förderungszuschüsse sowie über allenfalls abge-lehnte Anträge ist ein Verzeichnis für die Gemeinderäte der Gemeinde Gießhübl zur Einsichtnahme zu erstellen.
Über die Bewilligung oder die Ablehnung des Förderungsansuchens erhält der Förderungswerber eine schriftliche Verständigung, die im Falle einer Ablehnung die dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat. Im Anschluss an die Bewilligung des Förderungsantrages durch den Gemeindevorstand erfolgt die Auszahlung des bewilligten Zuschusses.
Die vorliegende Richtlinie tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Sie gilt für alle Ansuchen, die ab diesem Datum bei der Gemeinde Gießhübl für Errichtungs- bzw. Investitionsmaßnahmen von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen eingebracht wurden, welche nach dem 31.12.2011 durchgeführt wurden. (Schlussrechnungsdatum ausschlaggebend).
Für den Gemeinderat: Michaela Vogl